WHAT
Beauty and the Bass I musikszene Mainz
Beauty and the Bass
Im Sommer 2017 fanden die Sängerin Katrin Bürck und der Kontrabassist Niklas Schumacher an der Mainzer Hochschule für Musik zusammen und bilden seitdem das Duo „Beauty and the Bass“. Die Anregung zu dieser ungewöhnlichen Kombination verdanken sie Sebastian Sternal, dem kreativen Kopf des Studiengangs Jazz und Populäre Musik, der sie auch in entsprechenden Kursen betreut. In ihrer Musik konzentrieren die beiden sich aufs Wesentliche: Gesungene Melodien, die durch den erdigen Klang des Kontrabasses untermalt werden. Jazz bildet dabei den großen musikalischen Schwerpunkt, aber es stehen auch Stücke aus den Bereichen Pop, Musical, Chanson, Blues, einige Eigenkompositionen und die eine oder andere Überraschung auf dem Programm.
Katrin Bürck - Vocals
Niklas Schumacher – Bass
• Ihr könnt mindestens 2 Tickets buchen.
• Mit dem Buchen eines festen Sitzplatzes im Konzertbereich (vorderer Bereich) werdet ihr zusätzlich einem bestimmten Sitzplatz im Gastrobereich (hinterer Bereich) zugeteilt und stimmt gleichzeitig der Gruppenbildung mit mehreren Haushalten mit bis zu 8 Personen zu.
• Kinder bis einschließlich 6 Jahre sowie Begleitpersonen von Schwerbehinderten erhalten freien Eintritt bei der Auswahl des entsprechenden Tickets.
• Bitte beachtet, dass Eure Tickets ausschließlich für den genannten Zeitraum gültig sind. Wir bitten Euch höflich die Zitadelle pünktlich und unaufgefordert nach Ablauf der Zeit zu verlassen.
• Die Onlinereservierung sichert Euch eine feste Platzierung an Stühlen vor Ort und an den Tischen im Gastrobereich vor Ort. Bitte beachtet, dass wir Euch den Tisch 20 Minuten halten können. Mit späterem Erscheinen erlischt Eure Reservierung. Der Eintritt kann dann nur noch erfolgen, wenn genügend freie Plätze vorhanden sind.
• Bitte meldet Euch telefonisch bei uns, wenn Ihr Eure Reservierung nicht halten könnt.
• Online-Reservierungen sind täglich nur bis 15 Uhr möglich, am Wochenende und an Feiertagen nur bis 13 Uhr! Bei späteren Reservierungen für den gleichen Tag meldet Euch bitte telefonisch bei uns
Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein
Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte
bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte
vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst
zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und
Versammlungen zu verwehren.
(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung
ausdrücklich bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift,
Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser
einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat
aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben
unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den
Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden
Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind
unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht
zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem
unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
benötigt werden.
Teil 2 Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen § 2
(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz
zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2,
zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar
ist.
(2) Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 350 gleichzeitig anwesenden Personen unter
Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
In Warte- oder Abholungssituationen, insbesondere an Theken, gilt die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3.
Teil 4 Wirtschaftsleben § 7 Gastronomie
(2) Es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Pflicht zur Kontakterfassung
nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste sowie innerhalb der
Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Für Gäste der Einrichtung
entfällt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 am Platz. In Warte- oder Abholungssituationen,
insbesondere an Theken im Sinne des Absatzes 3, gilt die Maskenpflicht sowohl innerhalb
der Räumlichkeiten der Einrichtung als auch im Freien.
Leave a comment