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Mainzer KulturGärten im Schloss - Aufenthalt von 16 - 18 Uhr
Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 1
(1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein
Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte
bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte
vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst
zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und
Versammlungen zu verwehren.
(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung
ausdrücklich bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift,
Telefonnummer) sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser
einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat
aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben
unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den
Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden
Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind
unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht
zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem
unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
benötigt werden.
Teil 2 Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen § 2
(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz
zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2,
zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar
ist.
(2) Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 350 gleichzeitig anwesenden Personen unter
Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
In Warte- oder Abholungssituationen, insbesondere an Theken, gilt die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3.
Teil 4 Wirtschaftsleben § 7 Gastronomie
(2) Es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Pflicht zur Kontakterfassung
nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste sowie innerhalb der
Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Für Gäste der Einrichtung
entfällt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 am Platz. In Warte- oder Abholungssituationen,
insbesondere an Theken im Sinne des Absatzes 3, gilt die Maskenpflicht sowohl innerhalb
der Räumlichkeiten der Einrichtung als auch im Freien.
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